================== MX-Au3 Lizenz v1.0 ================== Name der Software...................................: Beispielsoftware In der Version......................................: 1.0.1 beta Autor(en)...........................................: Autor 1, Autor 2 0. Vorwort Diese Lizenz vereint Elemente aus gebräuchlichen Open-Source Lizenzen mit den Besonderheiten von mit AutoIt verfassten Open-Source Programmen. Sie darf in Verbund mit einem oder mehreren veröffentlichten AutoIt- Skripten weiter-gegeben werden. Sie darf verändert, dabei aber niemals unter gleichem Namen wiederöffentlicht werden. Des Weiteren muss in diesem Fall ein Link zur Originalfassung existieren. 1. Definitionen Open-Source Software im Sinne von AutoIt beschreibt ein wie auch immer der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Projekt, dass aus einem oder mehreren AutoIt-Skripten und korrespondierenden Dateien, aber niemals ausführbaren Windows-Programmen (.exe | PE), beseteht. Der Source muss dabei ohne große Umwege oder Registrierungen bzw. Bezahlungen jeder Art einsehbar sein. AutoIt-Skripte sind Skripte die mit einer AutoIt-kompatiblen IDE eingesehen werden können (Notepad, SciTE, jEdit). Sie müssen den Standards mindestens einer der noch oder schon öffentlichen AutoIt-Versionen entsprechen und mindestens in Teilen ausführbar sein. Die Lizenz gilt, gleich ob das gesamte Skript ausführbar ist und/oder seinen vermeindlichen Zweck erfüllt. Benutzer beschreibt jede Person neben dem Autor, die Zugang zu dem lizensierten Projekt haben. 3. Garantie Wie oben definiert wird die Software wie sie ist bereitgestellt. Der Bentuzer kann den Funktionsumfang und Zweck der Software selbst einschätzen, da er Zugang zur Programm-Quelle hat. Der Autor ist somit niemals direkt für Schäden die nachweislich oder vermutlich durch die Nutzung seiner Software enstanden sind haftbar. Schäden sind Schäden die auch indirekt hervorgerufen werden, eingeschlossen dabei sind durch Verlust von Geschäftsvorhaben enstandene Folgeschäden. Der Autor ist selbst dann nicht haftbar, wenn er vorher von einem Benutzer in Kenntnis gesetzt wurde, dass es zu Schäden jeglicher Art kommen könnte. Der Benutzer hat in keinem Fall den Anspruch oder die Garantie auf Funktionsfähigkeit und/oder Sicherheit. Die Benutzung jeglicher durch die Linzenz gebundener Software erfolgt auf e i g e n e G e f a h r. Somit trägt der Benutzer selbst die Verantwortung der Sicherung seiner Daten, sofern diese wichtig sind. 4. Einschränkungen Weiß der Benutzer um entstehende Schäden, ist er der einzige haftbare Lizenzteilnehmer, wenn er willentlich die Software dort anwendet, wo sie in jedem Fall Personen- oder Sachschaden anrichten wird. Diese Lizenz verbietet zusätzlich den schadhaften Einsatz der lizensierten Software. 5. Mehrfachinstanzen Dem Benutzer ist es untersagt, zu welchem Zweck auch immer, massenhaft und/oder andauernd Kopien der Software herzustellen. Richtlinie sollte hierbei eine Kopie pro PC und bis zu 2 Sicherheitskopien sein. Siehe hierzu 7.: Weiterführendes zu Kopien. 6. Eigentumsrecht Die Software ist und bleibt Eigemtum des Autors. Sollte diese Lizenz der Software beigelegt sein, so gilt sie weiterhin für selbige unter jeden Umständen. Der Benutzer hat das Recht andere Versionen der Software zu erstellen, das heißt den Sourcecode zu bearbeiten. Dabei muss allerdings stehts diese Lizenz eingehalten werden. Der Benutzer ist in keinem Fall berechtigt veränderte oder nicht veränderte Kopien der Software eigenmächtig zu veröffentlichen, egal unter welchem Namen. Er ist jedoch zur Weitergabe von Kopien berechtigt, wenn der Autor dies ausdrücklich erlaubt. Dennoch gilt diese Lizenz und muss stets beigelegt werden. Der Name des Autors muss in jedem Fall genannt werden. Andernfalls stellt die Unternehmung des Benutzers eine Lizenz- und eine nach deutschem Recht definierte Uhrhebrrechtsverletzung dar. 7. Deutsches Recht Kritik an der Software kann dem Autor auf jedem Wege zugetragen werden. Wer allerdings wider besseres Wissen in Beziehung auf den Autor eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, kann nach §187 StGB und Anklage seitens des Autors mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Verletzung des Uhrheberrechts: Der Rechtsinhaber (Autor) hat in Deutschland gegen den Verletzer einen Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich üblicherweise nach der angemessenen Lizenzvergütung; § 97 UrhG. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die Lizenzentschädigungen der Verbände nicht als quasi Gesetz angewendet werden dürfen, sondern sich immer noch am Markt und der Angemessenheit messen lassen müssen. Die Rechteinhaber können kostenpflichtig abmahnen. Dies ist eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung. Zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Geschieht dies anwaltlich, muss der der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen. Es sei denn, die Abmahnung entbehrt ihrer Berechtigung. Bei einem einfach gelagerten Fall, mit unerheblicher Rechtverletzung und ohne geschäftsmäßiges Interesse sind die Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100 Euro begrenzt. Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden. Weiterführendes zu Kopien: Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist im Regelfall nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads über Peer-to-Peer-Netzwerke, da die dort bereitgestellte Datei u.U. offensichtlich rechtswidrig im Netz steht. Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe 5.) erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt g e s e t z l i c h verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch verfolgt und bestraft werden. 8. Lizenzweitergabe Die Weitergabe muss als Klartext erfolgen. Bei Zugabe zu Projekten empfiehlt sich eine mit CRLF umgebrochene TXT Datei.