================== MX-Au3 Lizenz v1.1 ================== Name der Software...................................: Beispielsoftware In der Version......................................: 1.0.1 beta Autor(en)...........................................: Autor 1, Autor 2 0. Vorwort Diese Lizenz vereint Elemente aus gebrŠuchlichen Open-Source Lizenzen mit den Besonderheiten von mit AutoIt verfassten Open-Source Programmen. Sie darf in Verbund mit einem oder mehreren veršffentlichten AutoIt- Skripten weiter-gegeben werden. Sie darf verŠndert, dabei aber niemals unter gleichem Namen wiederšffentlicht werden. Des Weiteren muss in diesem Fall ein Link zur Originalfassung existieren. 1. Definitionen Open-Source Software im Sinne von AutoIt beschreibt ein wie auch immer der …ffentlichkeit zugŠnglich gemachtes Projekt, dass aus einem oder mehreren AutoIt-Skripten und korrespondierenden Dateien, aber niemals ausfŸhrbaren Windows-Programmen (.exe | PE), beseteht. Der Quelltext muss dabei ohne gro§e Umwege oder Registrierungen bzw. Bezahlungen jeder Art einsehbar sein. AutoIt-Skripte sind Skripte die mit einer AutoIt-kompatiblen Entwicklungsumgebung eingesehen werden kšnnen (Notepad, SciTE, jEdit etc.). Sie mŸssen den Standards mindestens einer der noch oder schon šffentlichen AutoIt-Versionen entsprechen und mindestens in Teilen ausfŸhrbar sein. Die Lizenz gilt, gleich ob das gesamte Skript ausfŸhrbar ist und/oder seinen vermeindlichen Zweck erfŸllt. Software wird synonym zu "AutoIt-Skript" gehandhabt. Benutzer beschreibt jede Person neben dem Autor, die Zugang zu dem lizensierten Projekt haben. 3. Garantie Wie oben definiert wird die Software wie sie ist bereitgestellt. Der Bentuzer kann den Funktionsumfang und Zweck der Software selbst einschŠtzen, da er Zugang zur Programm-Quelle hat. Der Autor ist somit niemals direkt fŸr SchŠden die nachweislich oder vermutlich durch die Nutzung seiner Software enstanden sind. SchŠden sind SchŠden die auch indirekt hervorgerufen werden, eingeschlossen dabei sind durch Verlust von GeschŠftsvorhaben enstandene FolgeschŠden. Der Autor ist selbst dann nicht haftbar, wenn er vorher von einem Benutzer in Kenntnis gesetzt wurde, dass es zu SchŠden jeglicher Art kommen kšnnte. Der Benutzer hat in keinem Fall den Anspruch oder die Garantie auf FunktionsfŠhigkeit und/oder Sicherheit. Die Benutzung jeglicher durch die Linzenz gebundener Software erfolgt auf e i g e n e G e f a h r. Somit trŠgt der Benutzer selbst die Verantwortung der Sicherung seiner Daten, sofern diese wichtig sind. 4. EinschrŠnkungen Wei§ der Benutzer um entstehende SchŠden, ist er der einzige haftbare Lizenzteilnehmer, wenn er willentlich die Software dort anwendet, wo sie in jedem Fall Personen- oder Sachschaden anrichten wird. Diese Lizenz verbietet zusŠtzlich den schadhaften Einsatz der lizensierten Software. 5. Mehrfachinstanzen Dem Benutzer ist es untersagt, zu welchem Zweck auch immer, massenhaft und/oder andauernd Kopien der Software herzustellen. Richtlinie sollte hierbei eine Kopie pro PC und bis zu 2 Sicherheitskopien sein. Siehe hierzu 7.: WeiterfŸhrendes zu Kopien. 6. Eigentumsrecht Die Software ist und bleibt Eigemtum des Autors. Sollte diese Lizenz der Software beigelegt sein, so gilt sie weiterhin fŸr selbige unter jeden UmstŠnden. Der Benutzer hat das Recht andere Versionen der Software zu erstellen, das hei§t den Quelltext zu bearbeiten. Dabei muss allerdings stehts diese Lizenz eingehalten werden. Der Benutzer ist in keinem Fall berechtigt verŠnderte oder nicht verŠnderte Kopien der Software eigenmŠchtig zu veršffentlichen, egal unter welchem Namen. Er ist jedoch zur Weitergabe von Kopien berechtigt, wenn der Autor dies ausdrŸcklich erlaubt. Dennoch gilt diese Lizenz und muss stets beigelegt werden. Der Name des Autors muss in jedem Fall genannt werden. Andernfalls stellt die Unternehmung des Benutzers eine Lizenz- und eine nach deutschem Recht definierte Uhrhebrrechtsverletzung dar. 7. Deutsches Recht Kritik an der Software kann dem Autor auf jedem Wege zugetragen werden. Wer allerdings wider besseres Wissen in Beziehung auf den Autor eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verŠchtlich zu machen oder in der šffentlichen Meinung herabzuwŸrdigen oder dessen Kredit zu gefŠhrden geeignet ist, kann nach ¤187 StGB und Anklage seitens des Autors mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat šffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (¤ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fŸnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Verletzung des Uhrheberrechts: Der Rechtsinhaber (Autor) hat in Deutschland gegen den Verletzer einen Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich Ÿblicherweise nach der angemessenen LizenzvergŸtung; ¤ 97 UrhG. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die LizenzentschŠdigungen der VerbŠnde nicht als quasi Gesetz angewendet werden dŸrfen, sondern sich immer noch am Markt und der Angemessenheit messen lassen mŸssen. Die Rechteinhaber kšnnen kostenpflichtig abmahnen. Dies ist eine au§ergerichtliche Unterlassungsaufforderung. Zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr wird zur Abgabe einer strafbewehrten UnterlassungserklŠrung aufgefordert. Geschieht dies anwaltlich, muss der der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen. Es sei denn, die Abmahnung entbehrt ihrer Berechtigung. Bei einem einfach gelagerten Fall, mit unerheblicher Rechtverletzung und ohne geschŠftsmŠ§iges Interesse sind die Abmahnkosten gemŠ§ ¤ 97a UrhG auf 100 Euro begrenzt. Ohne Abgabe einer UnterlassungserklŠrung kann bei EilbedŸrftigkeit eine einstweilige VerfŸgung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden. WeiterfŸhrendes zu Kopien: Das Anfertigen einer Kopie fŸr private Zwecke ist im Regelfall nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads Ÿber Peer-to-Peer-Netzwerke, da die dort bereitgestellte Datei u.U. offensichtlich rechtswidrig im Netz steht. WŠhrend das Anfertigen von Kopien fŸr den privaten Gebrauch in Deutschland (¤ 53 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe 5.) erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, NiederlŠndische Antillen) LŠndern der Welt g e s e t z l i c h verboten, Verstš§e gegen das ImmaterialgŸterrecht kšnnen juristisch verfolgt und bestraft werden. 8. Lizenzweitergabe Die Weitergabe muss als Klartext erfolgen. Bei Zugabe zu Projekten empfiehlt sich eine mit CRLF umgebrochene TXT Datei.