Hallo zusammen, ich hab ein AutoIt3 Script als exe-Datei und den Quellcode dazu nicht mehr. Gibts irgendeine Möglichkeit aus der exe-Datei wieder das Script zu generieren?
Gruss Hans
Hallo zusammen, ich hab ein AutoIt3 Script als exe-Datei und den Quellcode dazu nicht mehr. Gibts irgendeine Möglichkeit aus der exe-Datei wieder das Script zu generieren?
Gruss Hans
mit dem Decompiler geht das
Hallo!
Den Decompiler findest du normalerweise hier:
C:\Programme\AutoIt3\Extras\Exe2Aut\!
Mfg Spider
Brauchst du aber das PW - sofern du es gesetzt hsat
Huggy der Thread ist 10 Monate alt -.-
lol
hab den als "ganz neu" angezeigt bekommen..hat wer was editiert vll?^^
Ein großteil der Autoit projekte ist open source, aber eben nicht alles -und das hat einen Grund.
Ich will jetzt keine Namen nennen, aber es gibt gewisse Personen, die gerne fremden Source decompilen, klauen und dann leicht abgeändert
an tolle pc zeitschriften verschicken und gleich ne große Software Firma aufmachen
Es hat einen Grund warum jemand etwas decompiled - wenns das eigene Script war --> backup
Bitte lösch noch den namen ausm thread
PS: Computerbild? g
Restore Text
Hallo.
Hier mal folgendes aus einem Gerichtsurteil zitiere:
...
Die Nutzung von Decompiler oder Disassembler verstößt gegen Urheberrechte, solange das Grundwerk nicht selber erstellt wurde oder die Nutzung von Decompiler und / oder Disassembler bei Überlassung zugegesagt wurde. Die Überlassung muss durch den Anwender vom Decompiler und / oder Disassembler nachgewiesen werden.
...
<Zitatende>
In § 106 UrhG ist die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes oder des Bearbeitung oder Umgestaltung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Unter urheberrechtlich geschützter Werke, zählen juristisch u. a. auch Werke, die z. B. als ausführbare Datei (u. a. Exe-Dateien) zur freien oder kostenpflichtigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden oder erworben wurden.
Gesetzestext:
§ 106 UrhG: § 106: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Damit sollte doch alles gesagt sein, oder?
Gruß, Crazy-A.
Hallo
Ah, perfekt. Vielen Dank, Crazy-A
Mfg Spider
GTA, Du weißt doch. Ich kenne mich da sehr gut aus und was ich nicht weissssss, kann ich schneller nachlesen, als alle anderen hier
LG, Crazy-A.
Besserwisserin .....
LOL ne ich kann Gesetzestexte net lesen da bekomme ich Herzrasen
Aber jetzt kenne ich ja jemande der sich auskennt
MfG
Der_Doc