Hab mir gedacht, ich erstell mal eine Lizenz.
Code
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MX-Au3 Lizenz v1.1
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Name der Software...................................: Beispielsoftware
In der Version......................................: 1.0.1 beta
Autor(en)...........................................: Autor 1, Autor 2
0. Vorwort
Diese Lizenz vereint Elemente aus gebräuchlichen Open-Source Lizenzen
mit den Besonderheiten von mit AutoIt verfassten Open-Source Programmen.
Sie darf in Verbund mit einem oder mehreren veröffentlichten AutoIt-
Skripten weiter-gegeben werden. Sie darf verändert, dabei aber niemals
unter gleichem Namen wiederöffentlicht werden. Des Weiteren muss in
diesem Fall ein Link zur Originalfassung existieren.
1. Definitionen
Open-Source Software im Sinne von AutoIt beschreibt ein wie auch immer der
Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Projekt, dass aus einem oder mehreren
AutoIt-Skripten und korrespondierenden Dateien, aber niemals ausführbaren
Windows-Programmen (.exe | PE), beseteht. Der Quelltext muss dabei ohne große
Umwege oder Registrierungen bzw. Bezahlungen jeder Art einsehbar sein.
AutoIt-Skripte sind Skripte die mit einer AutoIt-kompatiblen Entwicklungsumgebung
eingesehen werden können (Notepad, SciTE, jEdit etc.). Sie müssen den Standards
mindestens einer der noch oder schon öffentlichen AutoIt-Versionen entsprechen und
mindestens in Teilen ausführbar sein. Die Lizenz gilt, gleich ob das gesamte
Skript ausführbar ist und/oder seinen vermeindlichen Zweck erfüllt.
Software wird synonym zu "AutoIt-Skript" gehandhabt.
Benutzer beschreibt jede Person neben dem Autor, die Zugang zu dem lizensierten
Projekt haben.
3. Garantie
Wie oben definiert wird die Software wie sie ist bereitgestellt. Der Bentuzer
kann den Funktionsumfang und Zweck der Software selbst einschätzen, da er
Zugang zur Programm-Quelle hat. Der Autor ist somit niemals direkt für Schäden
die nachweislich oder vermutlich durch die Nutzung seiner Software enstanden
sind. Schäden sind Schäden die auch indirekt hervorgerufen werden, eingeschlossen
dabei sind durch Verlust von Geschäftsvorhaben enstandene Folgeschäden. Der Autor
ist selbst dann nicht haftbar, wenn er vorher von einem Benutzer in Kenntnis
gesetzt wurde, dass es zu Schäden jeglicher Art kommen könnte. Der Benutzer
hat in keinem Fall den Anspruch oder die Garantie auf Funktionsfähigkeit
und/oder Sicherheit.
Die Benutzung jeglicher durch die Linzenz gebundener Software erfolgt auf
e i g e n e G e f a h r. Somit trägt der Benutzer selbst die Verantwortung
der Sicherung seiner Daten, sofern diese wichtig sind.
4. Einschränkungen
Weiß der Benutzer um entstehende Schäden, ist er der einzige haftbare
Lizenzteilnehmer, wenn er willentlich die Software dort anwendet, wo sie in
jedem Fall Personen- oder Sachschaden anrichten wird. Diese Lizenz verbietet
zusätzlich den schadhaften Einsatz der lizensierten Software.
5. Mehrfachinstanzen
Dem Benutzer ist es untersagt, zu welchem Zweck auch immer, massenhaft und/oder
andauernd Kopien der Software herzustellen. Richtlinie sollte hierbei eine Kopie
pro PC und bis zu 2 Sicherheitskopien sein. Siehe hierzu 7.: Weiterführendes
zu Kopien.
6. Eigentumsrecht
Die Software ist und bleibt Eigemtum des Autors. Sollte diese Lizenz der
Software beigelegt sein, so gilt sie weiterhin für selbige unter jeden
Umständen. Der Benutzer hat das Recht andere Versionen der Software zu erstellen,
das heißt den Quelltext zu bearbeiten. Dabei muss allerdings stehts diese
Lizenz eingehalten werden.
Der Benutzer ist in keinem Fall berechtigt veränderte oder nicht veränderte Kopien
der Software eigenmächtig zu veröffentlichen, egal unter welchem Namen. Er ist jedoch
zur Weitergabe von Kopien berechtigt, wenn der Autor dies ausdrücklich erlaubt. Dennoch
gilt diese Lizenz und muss stets beigelegt werden. Der Name des Autors muss in jedem Fall
genannt werden. Andernfalls stellt die Unternehmung des Benutzers eine Lizenz- und eine
nach deutschem Recht definierte Uhrhebrrechtsverletzung dar.
7. Deutsches Recht
Kritik an der Software kann dem Autor auf jedem Wege zugetragen werden. Wer allerdings
wider besseres Wissen in Beziehung auf den Autor eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, kann nach §187 StGB und
Anklage seitens des Autors mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden.
Verletzung des Uhrheberrechts: Der Rechtsinhaber (Autor) hat in Deutschland gegen den
Verletzer einen Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich üblicherweise nach der
angemessenen Lizenzvergütung; § 97 UrhG. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die
Lizenzentschädigungen der Verbände nicht als quasi Gesetz angewendet werden dürfen,
sondern sich immer noch am Markt und der Angemessenheit messen lassen müssen. Die
Rechteinhaber können kostenpflichtig abmahnen. Dies ist eine außergerichtliche
Unterlassungsaufforderung. Zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr wird zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Geschieht dies anwaltlich,
muss der der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen. Es sei denn, die Abmahnung entbehrt
ihrer Berechtigung. Bei einem einfach gelagerten Fall, mit unerheblicher Rechtverletzung
und ohne geschäftsmäßiges Interesse sind die Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100 Euro
begrenzt. Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei Eilbedürftigkeit eine
einstweilige Verfügung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden.
Weiterführendes zu Kopien: Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist im Regelfall
nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads über Peer-to-Peer-Netzwerke, da die
dort bereitgestellte Datei u.U. offensichtlich rechtswidrig im Netz steht. Während das
Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) unter bestimmten
Voraussetzungen (siehe 5.) erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen
(z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt
g e s e t z l i c h verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch
verfolgt und bestraft werden.
8. Lizenzweitergabe
Die Weitergabe muss als Klartext erfolgen. Bei Zugabe zu Projekten empfiehlt sich eine
mit CRLF umgebrochene TXT Datei.
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