Zitat von FSKAlles anzeigenInhalte bis 14 Jahre
Inhalte, auch wenn sie für Kinder unter 14 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind,
können ohne Verbreitungsbeschränkungen zugänglich gemacht werden.
Einzige Ausnahme: Bei reinen Angeboten für Kinder dürfen nur Inhalte zur Verfügung
gestellt werden, die ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren) zu bewerten oder für Kinder
ab 6 Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV)
Inhalte ab 16 und ab 18 Jahren
Um die gesetzlichen Verpflichtungen für Inhalte ab 16 und ab 18 Jahren zu erfüllen, stehen
den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung (vgl.: § 5 Abs. 1, 3 und 4
JMStV sowie § 11 Abs. 1 JMStV).
• Programmierung der Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
Die Programmierung erfolgt durch die Implementierung eines Jugendschutz-Labels
(age-de.xml), welches z. B. mit dem Label-Generator der FSK einfach und schnell
erstellt werden kann.
• Einsatz von Zeitschaltungen
Inhalte ab 16 Jahren nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
Inhalte ab 18 Jahren nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
• Einsatz von Zugangsbarrieren („technische Mittel“)
z. B. Altersprüfung mittels Personalausweiskennziffer (PersoCheck).
Jugendgefährdende Inhalte
Pornographische Angebote, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende
Angebote, die nicht in den Listen B oder D der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien aufgenommen sind, können verbreitet werden, wenn der Anbieter durch ein
ausreichendes Zugangssystem (geschlossenen Benutzergruppe) sicherstellt, dass nur
Erwachsene auf diese Inhalte zugreifen können (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV). Auch Werbung für
jugendgefährdende Inhalte ist nur in einer geschlossenen Benutzergruppe zulässig.
Die Grenze zwischen gesperrten und normalen Themen ist fließend. Das hier ist bloß eine Erinnerung daran, nicht zu ausfallend in der Shoutbox zu werden. Wenn persönliche Probleme bestehen, die FSK Beschränkungen schneiden könnten, sollten sie nicht öffentlich diskutiert werden.